Pfarr-und Kirchengemeinderat

Mit der Einführung von Pfarr- und Kirchengemeinderäten in der württembergischen Landeskirche wurden in Anlehnung an die kommunalen Verhältnisse Interessensvertretungen in den Kirchengemeinden geschaffen.

Pfarr-und Kirchengemeinderat

Von: Harald Müller-Baur

Inhaltsverzeichnis
  1. 1: Pfarr- und Kirchengemeinderat
  2. 1.1: Der Pfarrgemeinderat: keine Erfolgsgeschichte
  3. 1.2: Der Kirchengemeinderat: Eine wirkungsvolle Vertretung der Kirchengemeinden
  4. 2: Weimarer Republik: Frauenwahlrecht und Politisierung
  5. 3: Nationalsozialismus
  6. 4: Nach dem Zweiten Weltkrieg
  7. Anhang

1: Pfarr- und Kirchengemeinderat

Mit der Einführung von Pfarr- und Kirchengemeinderäten in der württembergischen Landeskirche wurden in Anlehnung an die kommunalen Verhältnisse Interessensvertretungen in den Kirchengemeinden geschaffen. Ihre Entstehung markiert wichtige Schritte auf dem Weg zur Trennung von Staat und Kirche auf örtlicher Ebene und ermöglichte eine neue Form der Partizipation der Gemeindeglieder an ihrer Kirche.

1.1: Der Pfarrgemeinderat: keine Erfolgsgeschichte

Bei den Pfarrgemeinderatswahlen waren die Stimmzettel noch handgeschrieben und wurden unterschrieben: Der Balinger Mesner gibt 1854 seine Stimme ab

Landeskirchliches Archiv Stuttgart, Dekanatsarchiv Balingen A 1171

Auf örtlicher Ebene waren zu Beginn des  19. Jahrhunderts alle Stiftungen des Kirchen-, Armen- und Schulwesens zusammengefasst und vom örtlichen Stiftungsrat verwaltet worden. Ihm gehörten neben dem Pfarrer der Schultheiß und der Gemeinderat an. Der Kirchenkonvent wurde jetzt zum Ausschuss des Stiftungsrats und entwickelte sich immer stärker zu einem Verwaltungsorgan für finanzielle Angelegenheiten. Offensichtlich wurde der Mangel, dass es in den Gemeinden kein Gremium gab, das die kirchlichen Interessen vertrat.

Auch wenn sich die Kirche in der Revolution von 1848/49 für die Monarchie und gegen die Demokratie eingesetzt hatte, führte sie dennoch 1851 mit dem Pfarrgemeinderat die erste von den - zunächst nur männlichen - Gemeindegliedern gewählte kirchliche Vertretung ein.Die bedeutete ein zuvor nicht gekanntes Maß der Partizipation der Gemeindeglieder innerhalb der Landeskirche. Die Gemeindeglieder sollten "für die Leitung der kirchlichen Dinge die wählen, die in christlicher Weisheit und Frömmigkeit sich auszeichnen"i, wie der pietistische Prälat Sixt Carl Kapff in einer Schrift für die neue Institution warb.

Allerdings stieß die Bildung der Pfarrgemeinderäte häufig auf Skepsis. Problematisch war vor allen Dingen, dass hier ein zusätzliches Gremium eingeführt wurde, das aber keines der bisherigen ersetzte. Daraus folgte auch, dass der Pfarrgemeinderat nur sehr geringe Kompetenzen hatte. Für die Durchsetzung seiner Vorschläge musste er daher die anderen örtlichen Gremien in Anspruch nehmen. Von pietistischer Seite aus fürchtete man sich vor demokratischen Elementen als einer "permanenten Revolution in der Kirche"ii. Demokratische Kräfte lehnten dagegen ab, dass die Kirche, die sich 1848/49 gegen die Demokratie gestellt hatte, jetzt selbst ein demokratisch gewähltes Gremium einführte und fürchteten einen steigenden Einfluss des Pietismus innerhalb der Kirche. In vielen Orten kam es deshalb wegen mangelnder Wahlbeteiligung erst gar nicht zur Bildung von Pfarrgemeinderäten.

Balingen war die einzige Dekanatsstadt gewesen, in der genau dieses passierte. Dekan Christoph Fraas hatte vergeblich angeboten, auf dem Rathaus "eine gemeinfaßliche Belehrung" zur Pfarrgemeinderatswahl abzuhalten. Die demokratische Presse hatte "sein Gift schon mitgetheilt", wie sich Dekan Fraas ausdrückteiii. Von 578 Wahlberechtigten waren nur 28 zur Wahl erschienen, dies entsprach einer Wahlbeteiligung von gerade einmal 4,5 %. Nicht einmal der Stadtschultheiß oder irgendein Mitglied von Kirchenkonvent, Gemeinderat oder Bürgerausschuss hatte abgestimmt. Weder die acht Gewählten noch ihre 14 Ersatzmänner nahmen die Wahl an, da Sie aufgrund der geringen Wahlbeteiligung der Ansicht waren, die Wählerschaft nicht repräsentieren zu können. Im ganzen Kirchenbezirk hatten in einem Viertel der Gemeinden die Gewählten die Annahme des Mandats abgelehnt. In Endingen, dem Pfarrort des bekannten demokratischen Pfarrers Franz Hopf, war gar niemand zur Wahl erschienen. Auch bei der nächsten Wahl 1854 war in Balingen niemand bereit, das Mandat anzunehmen, erst 1857 gelang die Wahl eines Pfarrgemeinderates. Auch wenn Balingen ein außergewöhnliches Beispiel war, ist es doch symptomatisch für die geringe Akzeptanz der neuen Einrichtung.


1.2: Der Kirchengemeinderat: Eine wirkungsvolle Vertretung der Kirchengemeinden

Auf dem Wahlvorschlag zum Kirchengemeinderat 1919 in Tübingen befanden sich sechs Frauen, alle wurden gewählt

Landeskirchliches Archiv Stuttgart, Dekanatsarchiv Tübingen 812

Die geringe Bedeutung des Pfarrgemeinderats hatte erst ein Ende, als mit der Trennung von bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde der Kirchengemeinderat 1889 als dessen Nachfolger geschaffen wurde.Durch den Zugewinn katholischer Gebiete war Württemberg Anfang des 19. Jahrhunderts ein gemischtkonfessioneller Staat geworden, die Religionsfreiheit wurde eingeführt. Das führte dazu, dass weltliche und kirchliche Gemeinde nicht mehr identisch waren. Als Konsequenz wurden beide durch ein Gesetz von 1887 getrennt und das kirchliche Vermögen aus dem Gesamtvermögen ausgeschieden.

Die Ausscheidung kirchlichen Vermögens nach dem Gesetz von 1887 wurde 1891 vollzogen. Stiftungsrat und Kirchenkonvent wurden aufgelöst und als neues Organ 1889 der von den – wiederum nur männlichen - Gemeindegliedern gewählte Kirchengemeinderat geschaffen. Dieser erhielt die Entscheidungsbefugnis über das kirchliche Vermögen, das von der ebenfalls neu geschaffenen Kirchenpflege verwaltet wurde. Ebenso hatte er die Aufsicht über die örtlichen kirchlichen Mitarbeiter. Um den finanziellen Bedarf der Kirchengemeinde abzusichern, durfte der Kirchengemeinderat eine kirchliche Umlage unter den Gemeindegliedern beschließen, die spätere Kirchensteuer. Damit waren bürgerliche und kirchliche Gemeinde getrennt und im Grunde eigenständige Kirchengemeinden entstanden, wie wir sie noch heute kennen.

Der Kirchengemeinderat setzte sich im Gegensatz zu seinem Vorgänger, dem Pfarrgemeinderat, schnell als wirkungsvolle Vertretung der Kirchengemeinden durch. Mit seiner Einführung stiegen in der Regel auch die Wahlbeteiligungen. Steigerungen um über das Dreifache waren keine Seltenheit. Sie fiel in den verschiedenen Gemeinden allerdings sehr unterschiedlich aus. Kleine, als gut kirchlich geltende Gemeinden hatten durchaus über 60 % Wahlbeteiligung. Werte von unter 10 %, wie sie bei Pfarrgemeinderatswahlen zum Teil anzutreffen waren, wurden seltener. Im Bereich der Landeskirche lag die Wahlbeteiligung in den 1880er Jahren immer um 20%, bei der ersten Kirchengemeinderatswahl 1889 schnellte sie auf 32,4 % hoch.i

2: Weimarer Republik: Frauenwahlrecht und Politisierung

Kirchengemeinderat der Stuttgarter Leonhardsgemeinde, 1930. Einzige Frau: Frau Stadtpfarrer Kreß

Kirchengemeinde St. Leonhard Stuttgart, Fotograf/in unbekannt

Eine entscheidende Neuerung brachte das Jahr 1919: Sowohl bei der Wahl zur Landeskirchenversammlung als auch zum Kirchengemeinderat wurde unter dem Eindruck der politischen Verhältnisse das aktive und passive Frauenwahlrecht eingeführt. Schon 1911 hatte der "Verband württembergischer Frauenvereine" eine Eingabe an die württembergische Landessynode mit der Bitte um Einführung des kirchlichen Frauenwahlrechts gemacht.ii

Zwar kam es in manchen Gemeinden vor, dass die Frauen bei der ersten Wahl 1919 weniger als die Männer zur Wahl gingen, was sich dann aber bei der nächsten Wahl 1925 änderte. Doch es gab auch Orte wie Winterlingen, wo die Frauen von Anfang an stärker von ihrem Wahlrecht Gebrauch machten als die Männer: Bei ihnen lag die Wahlbeteiligung 1919 bei 38,9 %, bei den Männern hingegen nur bei 20 %. Die Frauen gingen aber nicht nur wählen, sie wurden auch gewählt. In Tübingen waren auf dem Wahlvorschlag zur Kirchengemeinderatswahl 1919 sechs von 24 Kandidaten Frauen. Da alle darauf genannten Personen gewählt wurden, war immerhin schon ein Viertel der Gewählten Frauen.

Im Jahr 1931 fand eine teilweise Politisierung der Kirchengemeinderatswahlen statt. In etlichen Gemeinden bewarben sich religiöse Sozialisten um die Sitze, ihre Wahlveranstaltungen stießen oft auf großes öffentliches Interesse. Immerhin konnten Sie in den Kirchenbezirken Balingen, Esslingen, Freudenstadt, Heilbronn, Kirchheim Teck, Neuenbürg, Nürtingen und Sulz am Neckar Sitze in Kirchengemeinderäten erringen.

3: Nationalsozialismus

Bildunterschrift: Kirchengemeinderats der Stuttgarter Leonhardsgemeinde, Oktober 1933. Einzige Frau: Julie Müller

Kirchengemeinde St. Leonhard Stuttgart, Fotograf/in unbekannt

Ein Interesse der Nationalsozialisten an den Kirchengemeinderatswahlen hatte 1931 nur im Einzelfall stattgefunden. Dies änderte sich nach der Machtübernahme 1933. Der NS-Staat ordnete im selben Jahr kirchliche Wahlen in ganz Deutschland an. Für den Landeskirchentag (Landessynode) legte die Landeskirche eine Zusammensetzung fest, die den nationalsozialistischen Deutschen Christen zu einer Mehrheit verhalf. In den Kirchengemeinden fand dagegen eine echte Wahl statt, allerdings beeinflussten die örtlichen Nationalsozialisten meist die Aufstellung der Wahlvorschläge. Auch wenn die Deutschen Christen für sich den Wahlsieg reklamierten, haben sie in den Kirchengemeinderäten keine Mehrheiten gewinnen können.

Vielfach kam es im Lauf der Zeit zu Auseinandersetzungen mit den nationalsozialistischen Kirchengemeinderäten, die nicht selten ihr Amt niederlegten: Etwa 800 innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Diejenigen Nationalsozialisten, die ihr Amt behielten, sollten es nach einem Erlass der Landeskirche von 1946, jetzt niederlegen.

4: Nach dem Zweiten Weltkrieg

Neben der Aufarbeitung des Nationalsozialismus kamen in der Nachkriegszeit neue Herausforderungen auf die Kirchengemeinderäte zu. Der Wiederaufbau und die Linderung der Not waren zentrale Themen. Um die Heimatvertriebenen in die Gemeinden einzubinden, konnten diese 1953 für eine Amtsperiode durch Zuwahl einen zusätzlichen Sitz im Kirchengemeinderat erhalten. Spätere Änderungen des Wahlrechts bezogen sich vor allem auf die Senkung des Wahlalters, das Interesse der Jugendlichen an ihrer Kirchengemeinde sollte geweckt werden. Es wurde 1970 von 21 auf 18, 1994 auf 16 und 2012 auf 14 Jahre gesenkt. Bei der letzten Wahl am 1. Dezember 2013 wurden in Württemberg über 10.000 Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte gewählt, die das kirchliche Leben in den Gemeinden mitgestalten und mitverantworten.

Aktualisiert am: 17.09.2018